Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Begriff des Arbeitseinkommens
Als Arbeitseinkommen sind regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Sonderzuwendungen gehören dazu ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen. Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, daß sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wäre. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer solchen Zulage hat. Daß solche Leistungen steuerfrei gewährt werden, rechtfertigt keine andere Behandlung.
Normenkette:
BGB § 1577 ; Fundstellen
DAVorm 1980, 342
FamRZ 1980, 342
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 15
MDR 1980, 286