BFH - Beschluss vom 30.04.2019
V B 43/17
Normen:
AO § 150 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 168; UStG § 18 Abs. 9; UStDV §§ 59 ff.; Richtlinie 2008/9/EG Art. 14, 23;
Fundstellen:
BB 2019, 1576
BFH/NV 2019, 847
GmbHR 2019, 841
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3488/14

Erneute Geltendmachung eines bestandskräftig abgelehnten Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen V B 43/17

DRsp Nr. 2019/9043

Erneute Geltendmachung eines bestandskräftig abgelehnten Vorsteuerabzugs

NV: Lehnt das BZSt einen Antrag auf Vergütung der in einer bestimmten Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer ab und wird dieser Bescheid formell und materiell bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuerbeträge nicht in einem weiteren Antrag erneut geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Februar 2017 2 K 3488/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, § 168; UStG § 18 Abs. 9; UStDV §§ 59 ff.; Richtlinie 2008/9/EG Art. 14, 23;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von 13.932,39 €. Gegenstand des Antrags war eine Rechnung der Firma W vom 25. Juli 2013. Diese Rechnung war zuvor Gegenstand eines Antrags auf Vorsteuervergütung vom 20. November 2013 für den Zeitraum Juli bis September 2013. Dieser Antrag wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.