BFH vom 11.05.1978
V B 11/77
Normen:
UStG (1967) § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 215
BStBl II 1978, 513

BFH - 11.05.1978 (V B 11/77) - DRsp Nr. 1997/13822

BFH, vom 11.05.1978 - Aktenzeichen V B 11/77

DRsp Nr. 1997/13822

»Errichtet der Unternehmer eine neuartige Produktionsanlage, so hat er die Wirtschaftsgüter, aus denen diese Anlage besteht, jedenfalls mit der Aufnahme der Versuchsproduktion der Nutzung und Verwendung als Anlagevermögen zugeführt.«

Normenkette:

UStG (1967) § 30 ;

I. Die im Jahre 1969 gegründete Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellt Gasbeton her. Fabrikgebäude, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstige maschinelle Anlagen wurden im Jahre 1970 errichtet bzw montiert. Die Antragstellerin aktivierte unter dem jeweiligen Datum der Fertigstellung (1. August bis 1. Oktober 1970) das Fabrikgebäude, eine Reihe von Betriebsvorrichtungen (wie Schornstein, Pumpstation, Lagerplatz, Mischturm, Brunnen, Hochspannungsanlage und Niederspannungsanlage, Heizöllagertank), die verschiedenen Maschinen und maschinellen Anlagen (wie Schneidmaschine, Formenumlauf, Planungskosten, Kessel, Saughaube, Autoklaven und Kran) sowie ebenfalls gesondert die Aufbaukosten und Montagekosten. Die ihr aus Anlaß der Errichtung des Gasbetonwerks gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern hat sie im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für 1970 gemäß § 15 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) als Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht.