I. Die im Jahre 1969 gegründete Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) stellt Gasbeton her. Fabrikgebäude, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstige maschinelle Anlagen wurden im Jahre 1970 errichtet bzw montiert. Die Antragstellerin aktivierte unter dem jeweiligen Datum der Fertigstellung (1. August bis 1. Oktober 1970) das Fabrikgebäude, eine Reihe von Betriebsvorrichtungen (wie Schornstein, Pumpstation, Lagerplatz, Mischturm, Brunnen, Hochspannungsanlage und Niederspannungsanlage, Heizöllagertank), die verschiedenen Maschinen und maschinellen Anlagen (wie Schneidmaschine, Formenumlauf, Planungskosten, Kessel, Saughaube, Autoklaven und Kran) sowie ebenfalls gesondert die Aufbaukosten und Montagekosten. Die ihr aus Anlaß der Errichtung des Gasbetonwerks gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern hat sie im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für 1970 gemäß § 15 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) als Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht.
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