BGH - Urteil vom 06.06.1972
VI ZR 49/71
Normen:
BGB § 249 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1972, 940
DAR 1972, 275
DB 1972, 1432
DRsp I(123)164a
ES Kfz-Schaden C-1/11
MDR 1972, 855
NJW 1972, 1460
VRS 43, 241

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 06.06.1972 - Aktenzeichen VI ZR 49/71

DRsp Nr. 1994/1466

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs

»Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten.«

Normenkette:

BGB § 249 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kl. [Landmaschinen-Händler] kann die von der Reparaturwerkstatt und von dem Gutachter in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge nicht von den Bekl. ersetzt verlangen. ...

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der inländische Unternehmer die ihm von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die »für sein Unternehmen ausgeführt« worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, gehören auch die Instandsetzung des für das Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugs und die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Instandsetzungskosten. Daher kann der Unternehmer die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen.