SchlHOLG - Beschluss vom 21.12.2000
15 WF 182/00
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 2a § 3a Abs. 3 Satz 3 § 19 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 146
SchlHA 2001, 128
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 127/97

Erstattung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsgebühr - Prozessführung für EU-Partei - kein Auftreten als Unternehmer

SchlHOLG, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 15 WF 182/00

DRsp Nr. 2001/6866

Erstattung der Mehrwertsteuer auf Anwaltsgebühr - Prozessführung für EU-Partei - kein Auftreten als Unternehmer

Führt ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt für eine im EU-Ausland wohnende Partei, die nicht als Unternehmer auftritt, einen Prozeß, so ist die auf die Anwaltsgebühr entfallende Mehrwertsteuer erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG § 1 Abs. 2a § 3a Abs. 3 Satz 3 § 19 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von Fotokopierkosten gewandt hat, nicht mehr aufrecht erhält, nachdem sie selbst Fotokopierkosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat und diese auch durch Beschluss vom 09.08.2000 in die Kostenausgleichung eingestellt worden sind.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der in die Kostenausgleichung einbezogenen Position der Mehrwertsteuer des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 345,47 DM nicht begründet.