Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung von Fotokopierkosten gewandt hat, nicht mehr aufrecht erhält, nachdem sie selbst Fotokopierkosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hat und diese auch durch Beschluss vom 09.08.2000 in die Kostenausgleichung eingestellt worden sind.
Die Beschwerde ist hinsichtlich der in die Kostenausgleichung einbezogenen Position der Mehrwertsteuer des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 345,47 DM nicht begründet.
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