Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 203; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1439
BB 2013, 981
BFH/NV 2013, 1054
DB 2013, 914
DStR 2013, 10
DStR 2013, 857
DStRE 2013, 697
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 06.03.2012,
Erstattung fälschlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer bei Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegenüber dem Empfänger eines steuerfreien Umsatzes; Geltendmachung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber nationaler Regelung zur Berichtigung fehlerhafter Rechnung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna
EuGH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen Rs. C-138/12
DRsp Nr. 2013/6856
Erstattung fälschlich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer bei Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegenüber dem Empfänger eines steuerfreien Umsatzes; Geltendmachung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer gegenüber nationaler Regelung zur Berichtigung fehlerhafter Rechnung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna
1. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in seiner durch die Rechtsprechung zu Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem konkretisierten Form ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung verbietet, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 203 die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung zu versagen, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.
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