FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.11.2007
7 K 5362/05 B
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 518

Erstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 7 K 5362/05 B

DRsp Nr. 2008/2951

Erstattung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuern

Ansprüche auf Vorsteuer, die auf vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogenen Leistungen beruhen, sind auch dann vor Verfahrenseröffnung begründet, wenn der Insolvenzverwalter, nachdem das Finanzamt Vorsteuerbeträge des insolventen Schuldners wegen Uneinbringlichkeit der zugrunde liegenden Forderungen der leistenden Unternehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt hatte, nach Bezahlung von vorsteuerbelasteten Forderungen im Zuge der Schlussverteilung den Berichtigungsanspruch des Finanzamts durch die sog. zweite Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG teilweise rückgängig gemacht hat.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH & Co (nunmehr firmierend als Abwicklungsgesellschaft X-GmbH & Co. KG) am 01.05.2000 zum Insolvenzverwalter bestellt.