OVG Saarland - Beschluss vom 22.12.2017
1 E 643/17
Normen:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 10; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 582/17

Erstattungsfähigkeit der im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens; Anfechtung eines Abfallgebührenbescheids

OVG Saarland, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 1 E 643/17

DRsp Nr. 2018/914

Erstattungsfähigkeit der im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens; Anfechtung eines Abfallgebührenbescheids

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.7.2017 - 5 O 582/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 219.- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 2 S. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 10; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß den §§ 165, 151 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 2.8.2017, 12.10.2017 sowie 27.10.2017 vorgetragenen Beschwerdegründe geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.12.2016 zurückgewiesen.