BGH - Beschluss vom 21.01.2021
I ZR 87/20
Normen:
UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1056
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1443/18
OLG München, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2807/19

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer i.R.d. Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten aufgrund Verletzung von Kennzeichenrechten und Namensrechten; Darstellen der Abmahnung als eine umsatzsteuerbare Leistung

BGH, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen I ZR 87/20

DRsp Nr. 2021/6514

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer i.R.d. Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten aufgrund Verletzung von Kennzeichenrechten und Namensrechten; Darstellen der Abmahnung als eine umsatzsteuerbare Leistung

Die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen eines Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten ist geklärt. Insbesondere ist bereits geklärt, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind. Diese Rechtsprechung, die sich konkret nur auf das Wettbewerbs- und das Urheberrecht bezieht, ist auf den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes auszudehnen und findet insbesondere auch im Kennzeichenrecht Anwendung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8;

Gründe