Erwerb von Miteigentum durch einen Ehegatten
An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte erwirbt, bei denen nach § 1357 Abs. 1 BGB auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum.
Normenkette:
BGB § 1357 ; Hinweise:
Allerdings wird beim Erwerb von Hausrat durch einen Ehegatten die zur Verschaffung des Eigentums erforderliche Einigungserklärung in der Regel, wenn nichts anderes vereinbart wird oder besondere Umstände dagegen sprechen, dahin zu verstehen sein, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden.
Fundstellen
DRsp I(165)203a
FamRZ 1991, 923
LSK-FamR/Fischer, § 1357 BGB LS 3
NJW 1991, 2283