BFH vom 13.01.1977
V R 94/75
Normen:
UStDB (1951) § 85; UStG (1967) § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 364
BStBl II 1977, 654

BFH - 13.01.1977 (V R 94/75) - DRsp Nr. 1997/13416

BFH, vom 13.01.1977 - Aktenzeichen V R 94/75

DRsp Nr. 1997/13416

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der vollständige Wechsel der Gesellschafter einer KG auch noch nach Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1967 als Geschäftsveräußerung im ganzen anzusehen ist.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 85; UStG (1967) § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 4 ;

I. An der Firma X. Eisenwerk A.+B., die in der Form einer GmbH & Co KG betrieben wurde, waren die A. Vermögensverwaltung GmbH als Komplementärin und natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Durch notariellen Vertrag haben sämtliche Gesellschafter ihre Anteile gegen Entgelt übertragen, und zwar die Komplementärin ihren Anteil an die C GmbH und die Kommanditisten ihre Anteile an D., welche ihrerseits alleinige Gesellschafterin der C. ist. Die neuen Gesellschafter betrieben das Unternehmen als OHG weiter und führten es unter der bisherigen Firma fort. Im Handelsregister wurde eingetragen, daß der Gesellschafterwechsel durch Übertragung der Anteile auf die neuen Gesellschafter im Wege der Sonderrechtsnachfolge stattgefunden habe, was den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.