OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.10.1992 (2 W U 2852/92) - DRsp Nr. 1998/11086
OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 2 W U 2852/92
DRsp Nr. 1998/11086
»Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei drei von einem Anwalt vertretenen kostenerstattungsberechtigten Streitgenossen, von denen einer vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Umsatzsteuer aus den Anwaltskosten nach Kopfteilen nur zu 2/3 gegen den erstattungspflichtigen Gegner festgesetzt wird.«