Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Mit Wirkung ab dem 01.01.2020 wurde Art. 36a MwStSystRL eingeführt. Mit dieser Regelung erfolgte erstmalig eine EU-weit gültige Definition des Reihengeschäfts. Zudem wird bestimmt, dass die Bewegung nur der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuschreiben ist, es sei denn, dieser teilt seinem Lieferer seine USt-IdNr. aus dem Abgangsstaat der Bewegung mit. Die Umsetzung dieser Regelungen in nationales Recht sowie die Auswirkungen auf das Dreiecksgeschäft erfolgte zum 01.01.2020 durch die neu geschaffene Vorschrift § 3 Abs. 6a UStG.
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