1 Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Flanders Expo SA (im Folgenden: Klägerin), Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Gent (Belgien), und der Design Concept SA (im Folgenden: Beklagte), Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Hesperange (Luxemburg), über die Weigerung der Letzteren, die Mehrwertsteuer für Dienstleistungen zu entrichten, die ihr erbracht worden waren.
Gemeinschaftsrecht
3 Die siebte Begründungserwägung der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:
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