FG Hessen - Beschluss vom 31.05.2007
6 V 1258/07
Normen:
UStG § 2 ; UStG § 13b Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1816

Factoring beim Ankauf von Insolvenzforderungen - Factoring; Notleidende Forderung; Verwertung; Insolvenzforderung; Portfoliosicherheit; Leistungsaustausch

FG Hessen, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 6 V 1258/07

DRsp Nr. 2007/16407

Factoring beim Ankauf von Insolvenzforderungen - Factoring; Notleidende Forderung; Verwertung; Insolvenzforderung; Portfoliosicherheit; Leistungsaustausch

1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne eines Factoring liegt auch vor, wenn es sich bei den angekauften Forderungen zum größten Teil um Insolvenzforderungen handelt, deren Einziehung ist sich wirtschaftlich auf die Verwertung der bestehenden Sicherheiten beschränkt. 2. Das Entgelt der Factoring-Dienstleistung bestimmt sich als Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Forderung und dem vereinbarten Kaufpreis, abzüglich der in diesem Betrag enthaltenen Umsatzsteuer.

Normenkette:

UStG § 2 ; UStG § 13b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob - und ggf. in welcher Höhe - die in London ansässige A Ltd. umsatzsteuerpflichtige Factoringleistungen gegenüber der ASt.in (ASt.in) erbrachte.