FG Hessen - Urteil vom 08.10.2003
11 K 665/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ; EStG § 1 Satz 3 Nr. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2c ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 186
EFG 2004, 968

Fahrtkosten; Betriebsausgaben; Betriebsstätte; Büro; Häusliche Arbeitszimmer; Beschränkte Abzugsfähigkeit - Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte

FG Hessen, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 11 K 665/01

DRsp Nr. 2004/4000

Fahrtkosten; Betriebsausgaben; Betriebsstätte; Büro; Häusliche Arbeitszimmer; Beschränkte Abzugsfähigkeit - Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte

1. Einen Büroraum, der - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung bildet, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleibt, kann nicht als Betriebstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.2. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitszimmers zur Wohnung kommt es maßgeblich auf den räumlichen Zusammenhang an, der Art. und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt hierbei keine entscheidende Bedeutung zu.3. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebstätten.4. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufwendungseigenverbrauchs dürfen im Hinblick auf die 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) nur solche Aufwendungen erfasst werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dafür sind für den Eigenverbrauch die Aufwendungen quotenmäßig herauszunehmen, für die kein Vorsteuerabzug erfolgen konnte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ; EStG § 1 Satz 3 Nr. 4 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2c ;

Tatbestand: