FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2017
6 K 1083/17
Normen:
USDV § 31 Abs. 5; UStG § 14 a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 38
DStZ 2018, 4
EFG 2017, 1917

falscher Leistungsempfänger; Rechnung; rückwirkende Berichtigung; Steuerrecht; Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 6 K 1083/17

DRsp Nr. 2017/17144

falscher Leistungsempfänger; Rechnung; rückwirkende Berichtigung; Steuerrecht; Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung

1. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Hierfür reicht es aus, dass sie zu den vorgenannten Kernmerkmalen (Mindesanforderungen) Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).2. An einer berichtigungsfähigen Rechnung im vorgenannten Sinne fehlt es, wenn (im Anschluss an eine nicht mehr vorliegende Organschaft) der falsche Leistungsempfänger bezeichnet ist. Das gilt auch dann, wenn es sich um Abschlagsrechnungen (Teilleistungsrechnungen) handelt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

USDV § 31 Abs. 5; UStG § 14 a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand