BFH vom 09.08.1973
V R 37/73
Fundstellen:
BFHE 110, 150
BStBl II 1973, 834

BFH - 09.08.1973 (V R 37/73) - DRsp Nr. 1997/11719

BFH, vom 09.08.1973 - Aktenzeichen V R 37/73

DRsp Nr. 1997/11719

»Fehlt es an einer ausreichenden baulichen Verschachtelung zwischen Alt- und Neubau, so ist dieser ein selbständiges Gebäude, d.h. ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967, ohne daß es darauf ankommt, ob der Neubau dem Altbau wert- und größenmäßig untergeordnet ist oder ob die Baulichkeiten in ihrer Nutzung aufeinander abgestimmt sind.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis 1969 eine Werkzeugfabrik in einer Fabrikhalle auf eigenem Grundstück. Im Jahre 1969 nahm er eine in diesem Jahre fertiggestellte neue Halle in Betrieb, die er auf einem im Jahre 1968 erworbenen Nachbargrundstück errichtet hatte. Eine Wand des Neubaus verläuft in einem Abstand von 5 m teilweise parallel zu einer Wand des versetzt stehenden Altbaus. In diesem Zwischenraum verläuft die über eine Rampe führende, in Leichtbauweise überdachte Anfahrt zu einem massiv überdachten Verbindungsgang zwischen den beiden eingeschossigen, nur teilweise unterkellerten Hallen. Der Verbindungsgang ist u.a. dadurch entstanden, daß in den beiden an der Anfahrt liegenden Wänden von Alt- und Neubau zwei gegenüberliegende, jeweils 6 m breite Durchlässe geschaffen wurden.