FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2008
1 V 2477/08 A(U)
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; UStG i.d.F. d. EURLUmsG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Festsetzung der Höhe einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Schweinemaststalls an eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Kommanditgesellschaft; Mindestbemessungsgrundlage; Verpachtung; Begrenzung; Marktübliches Entgelt

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 1 V 2477/08 A(U)

DRsp Nr. 2010/1160

Festsetzung der Höhe einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Schweinemaststalls an eine vom Steuerpflichtigen beherrschte Kommanditgesellschaft; Mindestbemessungsgrundlage; Verpachtung; Begrenzung; Marktübliches Entgelt

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob für die Verpachtung eines Stallgebäudes an eine nahestehende KG auch dann die (volle) Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG - ab dem 01.07.2004 in der Fassung des EURLUmsG - anzusetzen ist, wenn das vereinbarte Entgelt zwar niedriger ist als das marktübliche Entgelt, letzteres jedoch unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt (so aber Abschnitt 158 Abs. 1 Satz 5 UStR).

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; UStG i.d.F. d. EURLUmsG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Schweinemaststalls durch den Antragsteller an eine von ihm beherrschte KG.