FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2019
7 K 7194/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1211

Festsetzung der Umsatzsteuer bei Ausfuhr von steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen; Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 7 K 7194/17

DRsp Nr. 2019/9472

Festsetzung der Umsatzsteuer bei Ausfuhr von steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen; Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen

Tenor

Die Umsatzsteuer 2013 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 14.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2017 um 10.009,35 € niedriger festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 13 % der Klägerin und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist bei der Umsatzsteuer 2013, ob die Klägerin steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt hat und ob ihr deshalb ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zusteht.