FG Köln - Urteil vom 12.06.2019
2 K 1239/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61a Abs. 1;

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern für die Lieferung und den Aufbau einer Maschine zur Produktion von Baustoffen auf Antrag; Nachweis der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer durch zollamtlichen Beleg; Verfügungsmacht des Unternehmers über den Gegenstand zum Zeitpunkt der Einfuhr

FG Köln, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 1239/18

DRsp Nr. 2020/3666

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern für die Lieferung und den Aufbau einer Maschine zur Produktion von Baustoffen auf Antrag; Nachweis der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer durch zollamtlichen Beleg; Verfügungsmacht des Unternehmers über den Gegenstand zum Zeitpunkt der Einfuhr

Tenor

Der Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2018 wird dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 zu erstattende Vorsteuern in Höhe von ....€ festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ....€ festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 in einer Höhe von ....€.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen.