FG Sachsen - Urteil vom 08.02.2000
2 K 908/97
Fundstellen:
EFG 2000, 827

FG Sachsen - Urteil vom 08.02.2000 (2 K 908/97) - DRsp Nr. 2000/5765

FG Sachsen, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 908/97

DRsp Nr. 2000/5765

Tatbestand:

Der Kläger war als freiberuflicher Arzt tätig. Er führte nur umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus. Im Jahr 1994 veräußerte er seine Praxis mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen, Instrumentarien etc. für 230.000,-- DM an den Internisten Dr. Der Kaufpreis entfiel in Höhe von 150.000,-- DM auf "die materiellen Werte" und in Höhe von 80.000,-- DM auf den "immateriellen Wert (Goodwill)". Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zu den FG-Akten gereichten Praxisübernahmevertrag verwiesen. Als Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG unterlag der Praxisverkauf nicht der Umsatzsteuer.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das streitige Vorjahr 1993 nahm der Kläger einen Vorsteuerabzug in Höhe von 849,08 DM in Anspruch. Die Vorsteuern resultierten in Höhe von 66,55 DM aus anwaltlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Praxisaufgabe und in Höhe von 782,43 DM aus der von dem Sachverständigen Dr. S abgerechneten Praxisbewertung.