BFH - Urteil vom 16.12.1999
V R 43/99
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 994

Firmenwagenüberlassung an Personal

BFH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen V R 43/99

DRsp Nr. 2000/4617

Firmenwagenüberlassung an Personal

Ein privater Bedarf des Arbeitnehmers, den Weg von der Wohnung zur Arbeit mit einem ihm gestellten, firmeneigenen Fahrzeug zurückzulegen, kann durch betriebliche Erfordernisse überlagert werden. Es können Umstände vorliegen, die es gebieten, die Fahrten von der Wohnung zu den wechselnden Einsatzstellen mit firmeneigenen Fahrzeugen zurückzulegen, weil sie für die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Montagearbeiten besonders eingerichtet sind und weil damit Werkzeuge, Material und Montagegegenstände befördert werden.

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Bau- und Montagearbeiten im Fernmeldewesen aus. Bis 31. März 1988 zahlte sie ihren angestellten Fernsprechstelleneinrichtern, die dafür ihre PKW benutzten, ein Kilometergeld von 0,18 DM je Kilometer. Sie errechnete daraus Vorsteuern gemäß § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980. Ab 1. April 1988 stellte die Klägerin ihren Fernsprechstelleneinrichtern für die Arbeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten firmeneigene PKW unentgeltlich zur Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung. Sie setzte aus Rechnungen über mit der Benutzung der PKW angefallene Kosten Vorsteuern ab.