FG Köln - Urteil vom 13.07.2011
2 K 459/08
Normen:
UStDV §§ 59 f; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

FG Köln, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 459/08

DRsp Nr. 2012/20907

Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

1. Ein Vergütungsantrag ist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Es handelt sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. 2. Die Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. b) des amtlichen Vordruckes sind für die Entscheidung über eine Vorsteuervergütung entscheidungserheblich. Die Angaben sind nicht entbehrlich, weil in Abschnitt 9 Buchst. b) verschiedene, teilweise sich gegenseitig ausschließende Alternativen dazu, ob der antragstellende Stpfl. überhaupt umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungen im Inland ausführt, enthalten sind. Der Stpfl. muss gerade die zutreffende Variante ankreuzen. Unterbleibt dies, fehlt es an einer Erklärung und eine vollständige Prüfung des Vergütungsantrages ist nicht möglich.

Normenkette:

UStDV §§ 59 f; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, dessen Gegenstand die Fabrikation und der Vertrieb von … ist.