BFH - Urteil vom 11.10.2007
V R 27/05
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 895
BFHE 219, 266
BStBl II 2008, 438
DB 2008, 910
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1802/01

Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung; Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO; Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V R 27/05

DRsp Nr. 2008/5452

Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung; Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO; Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung

»1. Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. 2. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kapitalanlagegesellschaft, die offene Immobilienfonds betreibt und dazu Grundstücke an- und verkauft. Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. September 1994 erwarb sie von der niederländischen Firma W ein im Inland belegenes, vermietetes Grundstück. Der Nettokaufpreis betrug nach § 2 des Kaufvertrages ... DM. Zusätzlich hatte die Klägerin 15 % Umsatzsteuer auf den um 50 % der Grunderwerbsteuer erhöhten Kaufpreis (mithin ... DM), insgesamt also ... DM, zu bezahlen. Eine gesonderte Rechnungsstellung erfolgte nicht. Nach mehreren Entgeltsänderungen erhöhte sich der Nettokaufpreis auf ... DM und die Umsatzsteuer auf ... DM.