Fortgeltung einer Güterstandsvereinbarung
Haben Eheleute vor dem 1.4.1953 den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB vereinbart, so gilt diese Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse auch nach diesem Zeitpunkt weiter.
Normenkette:
BGB § 1408 ; Fundstellen
FamRZ 1957, 247
LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 10