»Die Annahme von zwei selbständigen Handlungen der Umsatzsteuerhinterziehung ... ist fehlerhaft.
Am 5. August war die durch Unterlassung begangene fortgesetzte Hinterziehung der Umsatzsteuern noch nicht beendet. Der Zeitpunkt, zu dem die Jahreserklärung für 1988 (§ 18 Abs. 3 UStG) spätestens abzugeben war, stand nämlich noch aus. Erst zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Mai 1989 (vgl. § 149 Abs. 2 AO), wäre das Unterlassungsdelikt beendet gewesen (Senatsentscheidung in NStZ 1991,137 = BGHR AO § 370 Verjährung 3). Der Angeklagte war mit seiner Erklärung vom 5. August 1988 auf den im Interesse der Steuerersparnis »ursprünglich ... vereinbarten Plan, in den Voranmeldungen unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen« zurückgekommen, nachdem er in dem vorangegangenen Unterlassungszeitraum »abgewartet« hatte, »was das Finanzamt unternehmen werde«.
Unter diesen Umständen stellt sich die nachträgliche Abgabe der »Voranmeldungen« als eine Erweiterung des Gesamtvorsatzes der Umsatzsteuerhinterziehung dar. Daß sich der Gesamtvorsatz zunächst auf ein Unterlassen gerichtet hatte, während der Angeklagte bei der nachträglichen Abgabe der Erklärungen aktiv gehandelt hat, steht der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hier nicht entgegen (vgl. BGHSt 30,207,212).«