FG Köln - Urteil vom 30.10.2014
15 K 3326/11
Normen:
UrhG § 2 Abs 1 Nr 1; UrhG § 3; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c;

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der Betreuung eines Online-Angebotes

FG Köln, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 15 K 3326/11

DRsp Nr. 2015/1418

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der Betreuung eines Online-Angebotes

Eigene Beiträge von Mitarbeitern zu technischen Fragen der Website-Nutzung bei einem Online-Angebot stellen Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die erforderliche Schöpfungshöhe könne auch Artikel über die technische Benutzung einer Website erreichen, da der Verfasser es verstehen muss, technisch komplexe Vorgänge möglichst verständlich darzustellen. Auch die Aufbereitung von Hörfunkbeiträgen durch Überschriften, Teaser und kurze Einführungstexte ist als Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (dem Hörfunkbeitrag) wie ein selbständiges Werk gem. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Demzufolge unterliegen Umsätze aus einer solchen Betreuung des Online-Angebotes dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

Normenkette:

UrhG § 2 Abs 1 Nr 1; UrhG § 3; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders in Höhe von 788.641 € brutto dem Regel- oder ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.