Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. der Anlage 2 zum UStG.
Die Klägerin (Klin.) betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, welches insbesondere die Reinigung von Wohnräumen, die Herstellung und den Handel von Speisen, Party-Service, die Pflege von Textilien und den Handel mit Wirtschaftsgütern anbietet. Mit dem Seniorenzentrum N GmbH hatte die Klin. u. a. einen sog. Küchen-Full-Servicevertrag, auf den Bezug genommen wird, abgeschlossen. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Vertragsgegenstand
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