FG Münster - Urteil vom 18.05.2010
15 K 554/06 U
Normen:
Anlage 2 zum UStG Nr. 12; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1458

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zubereitete Speisen; Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung

FG Münster, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 15 K 554/06 U

DRsp Nr. 2010/12819

Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zubereitete Speisen; Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung

Bei der Abgabe verzehrfertiger Speisen an ein Seniorenzentrum stellen die Speiseplanerstellung, das Zubereiten der Menüs, die Portionierung der Bestandteile, die verzehrfertige und zeitgerechte Übergabe wesentliche Merkmale dar. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen, die nicht hinter der bloßen Verschaffung der Verfügungsmacht an den zubereiteten Speisen zurückstehen, sondern ihr mindestens gleichwertig sind.

Normenkette:

Anlage 2 zum UStG Nr. 12; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. der Anlage 2 zum UStG.

Die Klägerin (Klin.) betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, welches insbesondere die Reinigung von Wohnräumen, die Herstellung und den Handel von Speisen, Party-Service, die Pflege von Textilien und den Handel mit Wirtschaftsgütern anbietet. Mit dem Seniorenzentrum N GmbH hatte die Klin. u. a. einen sog. Küchen-Full-Servicevertrag, auf den Bezug genommen wird, abgeschlossen. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Vertragsgegenstand