FG Köln - Urteil vom 15.12.2011
10 K 2013/10
Normen:
UStG 1993/1999 § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1; EStG § 18 Abs 1 Nr 1;

Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer Festschriftübergabe als Betriebsausgaben

FG Köln, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 10 K 2013/10

DRsp Nr. 2012/5078

Frage der Erfassung von Aufwendungen für Feierlichkeiten anlässlich einer Festschriftübergabe als Betriebsausgaben

1. Nach Auffassung des Gerichts steht der Umstand im Vordergrund, dass mit einer Festschrift in erster Linie eine Ehrung des Stpfl. erfolgen sollte und die damit zusammenhängende Feier im Wesentlichen durch die auf gesellschaftl. Konventionen beruhende Erwartungshaltung der in dem entsprechenden Fachbereich tätigen Personen motiviert war. Da insoweit von einer erheblichen privaten Mitveranlassung der Feier auszugehen ist, können die geltend gemachen Kosten nicht als BA qualifiziert werden. 2. Ein Vorsteuerabzug kommt mangels betrieblicher Veranlassung ebenfalls nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1; EStG § 18 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und dem Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung.

Die Kläger sind verheiratet und werden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war ordentlicher Professor der Universität in A. Nach seiner Emeritierung war er als wissenschaftlicher Gutachter und Schiedsrichter freiberuflich tätig und erzielte jährlich hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.