FG Münster - Urteil vom 10.11.2009
15 K 393/04 U, AO
Normen:
SGB V § 43 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
EFG 2010, 452

Frage der Steuerbefreiung bei Umsätzen aus einer sog. Rückenschule; Nachweis der beruflichen Befähigung

FG Münster, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 15 K 393/04 U, AO

DRsp Nr. 2010/1806

Frage der Steuerbefreiung bei Umsätzen aus einer sog. Rückenschule; Nachweis der beruflichen Befähigung

Die Voraussetzung des Nachweises der beruflichen Befähigung bei der Frage der Steuerbefreiung einer Heilbehandlung hängt nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung ab. Es kann grundsätzlich vom Vorliegen des Nachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Eine "freiwillige" Kostentragung durch die Krankenkassen nach § 43 Nr. 2 SGB V genügt hingegen nicht.

Normenkette:

SGB V § 43 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 1996 bis 2000, ob bezüglich der Umsätze aus der sog. Rückenschule die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegen.