FG Münster - Urteil vom 19.11.2013
15 K 2352/10 U
Normen:
UStG § 2; UStG § 4 Nr 15 Buchst. b; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2014, 213

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und Mitarbeitern in einer Reha-Klinik

FG Münster, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 15 K 2352/10 U

DRsp Nr. 2014/572

Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und Mitarbeitern in einer Reha-Klinik

1. Die Stpfl. ist durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegenüber Begleitpersonen von Patienten und durch die Verpflegung von Mitarbeitern in den von ihr betriebenen Reha-Kliniken im Rahmen eines BgA i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG tätig geworden und handelt daher insoweit als Unternehmerin. 2. Bei der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern handelt es sich um eine nachhaltige und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Stpfl. nach dem Selbstkostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Die Umsätze die Unterkunft und Verpflegung betreffend sind nicht nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG steuerfrei, da diese Dienstleistungen keine Leistungen der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit darstellen, da es sich nicht um mit der medizinischen Rehabilitation eng verbundene Leistungen handelt.

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 4 Nr 15 Buchst. b; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1;

Tatbestand: