FG Münster - Urteil vom 22.11.2013
5 K 1251/11 U
Normen:
UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 3 Abs 1;
Fundstellen:
DStR

Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Leasinggestaltung

FG Münster, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 1251/11 U

DRsp Nr. 2014/4568

Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Leasinggestaltung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Vertragsgegenstand in der Form voraus, dass eine Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag stattfindet, was beinhaltet, dass der Abnehmer die tatsächliche Sachherrschaft und damit die Befähigung erwirbt, über den Gegenstand rein tatsächlich zu verfügen. Ob bei einem Leasinggeschäft eine Übertragung der Verfügungsmacht vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Hat die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, hat eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG nicht stattgefunden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 3 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug einer Leasinggesellschaft.