FG Münster - Urteil vom 24.11.2011
5 K 1385/07 U
Normen:
6. Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, f; UStG § 15a;
Fundstellen:
BB 2012, 542

Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl. anlässlich der Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten

FG Münster, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 1385/07 U

DRsp Nr. 2012/6091

Frage der Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Stpfl. anlässlich der Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten

Die umsatzsteuerl. Erfassung der Veräußerung eines Gegenstandes ist unmittelbar an die umsatzsteuerl. Erfassung der vorherigen Nutzung des Gegenstandes gebunden. Ein Stpfl., der sich auf die unmittelbare Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie beruft - mit der Folge der Behandlung der von ihm erzielten Geldspielumsätze als steuerfrei -, muss daher als Konsequenz auch die Annexregelung des Art. 13 Teil B Buchst. c gegen sich gelten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sowohl die steuerfreien Geldspielumsätze als auch die Umsätze aus der Veräußerung der Geldspielgeräte innerhalb desselben Veranlagungszeitraums anfallen und aus der Verwendung derselben Geräte herrühren.

Normenkette:

6. Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, f; UStG § 15a;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit einer Vorsteuerberichtigung zu Gunsten der Klägerin (Klin.) anlässlich der Veräußerung von gebrauchten Geldspielautomaten.