FG Sachsen - Urteil vom 14.12.2010
3 K 1116/10
Normen:
UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1; UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2; UStG 2010 § 12 Abs. 1;

Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel auch bei einheitlicher Inrechnungstellung als umsatzsteuerlich gegenüber der Beherbergung selbstständige Leistungen

FG Sachsen, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 1116/10

DRsp Nr. 2015/14173

Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel auch bei einheitlicher Inrechnungstellung als umsatzsteuerlich gegenüber der Beherbergung selbstständige Leistungen

1. Auch wenn ein Hotel den Gästen die Übernachtung mit Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, ist auf die Verpflegungsleistungen (Frühstück) nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, sondern der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. 2. Die Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (Anschluss an Auffassung der FinVerw. in den BMF-Schreiben v. 5.3.2010, IV D 2 – S 7210/07/10003/IV C 5 – S 2353/09/10008, sowie v. 4.5.2010, IV D 2 – S 7100/08/10011).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1; UStG 2010 § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2; UStG 2010 § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Verpflegungsleistungen (Frühstück), die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG n.F. der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.