BFH vom 21.03.1974
V R 103/70
Fundstellen:
BFHE 111, 568
BStBl II 1974, 568

BFH - 21.03.1974 (V R 103/70) - DRsp Nr. 1997/12071

BFH, vom 21.03.1974 - Aktenzeichen V R 103/70

DRsp Nr. 1997/12071

»Für die Lieferung von Kundendienstheften, die weder in ihrem Wesen durch den Text gekennzeichnet noch zum Lesen oder Nachschlagen bestimmt sind, kann die Steuerermäßigung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c UStG 1951 nicht in Anspruch genommen werden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - betreibt eine Druckerei. Sie stellte in den Jahren 1961 bis 1963 u.a. Kundendiensthefte her und lieferte sie an das ...werk. Diese Hefte bestanden aus Blättern unterschiedlicher Anzahl - etwa zwischen 10 und 30 Stücken -, von denen jedes in deutsch oder in einer Fremdsprache mit Text bedruckt war und die unter Verwendung eines festen Schutzumschlags geheftet waren. Der weitaus überwiegende Teil des Textes befand sich auf Abschnitten für den Schmier- und Wartungsdienst, die bei Bedarf herausgetrennt und der Werkstätte übergeben werden sollten. Auf den in den Heften verbleibenden Stammabschnitten sollte die Ausführung der Arbeiten vermerkt werden. Die übrigen Teile der Hefte enthielten Hinweise und Erläuterungen über ihren Zweck und Gebrauch und über die Betriebssicherheit des Fahrzeugs.