BFH - Beschluß vom 16.12.1999
V S 12/99
Normen:
AO §§ 52 ff., 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 996
SpuRT 2002, 211

Fußballverein; Gemeinnützigkeit bei sog. inoffiziellen Zahlungen an Amateurfußballer

BFH, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen V S 12/99

DRsp Nr. 2000/4698

Fußballverein; Gemeinnützigkeit bei sog. inoffiziellen Zahlungen an Amateurfußballer

1. Die Steuervergünstigung von Sportvereinen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Sportverein neben dem unbezahlten auch dem bezahlten Sport fördert. 2. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. 3. Entspricht eine Satzung im Wesentlichen der für die FinVerw für Vereine entworfenen Mustersatzung, ist zweifelhaft, ob die Satzung oder einzelne Bestimmungen der Satzung so unklar sind, dass nicht mehr geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. 4. Es ist zweifelhaft, ob dem Vorstand eines gemeinnützigen Sportvereins die Vermittlung inoffizieller Zahlungen von Sponsoren an Spieler durch den Spielerobmann nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden kann, weil bei Sportinteressierten allgemein bekannt sei, dass Fälle von Zahlungen überhöhter Spielergehälter auch im Oberliga- und Regionalligabereich mehrfach aufgedeckt worden sind.

Normenkette:

AO §§ 52 ff., 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ; UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a;

Gründe: