I. Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Reisebüro. U.a. erwarb sie in den Jahren 1993 bis 1998 (Streitjahre) von einer Oper Eintrittskarten und veräußerte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endabnehmer und Reisebüros entweder im Zusammenhang mit anderen von ihr erbrachten Leistungen (Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice, Bewirtung) oder ohne solche Leistungen.
Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob der Verkauf von Karten an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Leistungen der Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unterliegt.
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