DDR: AO Nr. 2 (v. 20. August 1958 - GBl. I S. 664); DDR: FGB § 41; DDR: ZPO § 163 Abs. 5 ; ZPO § 578 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-FGB § 41 Vertretungsbefugnis 1
BGHR DDR-ZPO § 163 Abs. 5 Unwirksamkeit 1
BGHR ZPO § 578 Abs. 1 Gerichtliche Einigung 1
DRsp I(165)235d-f (Ls)
DtZ 1993, 179
FamRZ 1993, 673
FuR 1993, 233
MDR 1993, 652
NJ 1993, 317
WM 1993, 1001
Gerichtliche Einigung im Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
BGH, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen XII ZR 178/91
DRsp Nr. 1993/125
Gerichtliche Einigung im Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
»a) Zur Frage der Wirksamkeit einer am 23. 11. 1989 geschlossenen gerichtlichen Einigung in einem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, die zwischen einem staatlichen Treuhänder für das Vermögen des einen Ehegatten - der vor dem 31. 7. 1989 die frühere DDR ohne die damals erforderliche Genehmigung verlassen hatte - und dem in der DDR zurückgebliebenen anderen Ehegatten getroffen wurde. b) Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage zur Geltendmachung der materiellrechtlichen Unwirksamkeit einer gerichtlichen Einigung, die in einem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft geschlossen wurde.«
Normenkette:
DDR: AO Nr. 2 (v. 20. August 1958 - GBl. I S. 664); DDR: FGB § 41; DDR: ZPO § 163 Abs. 5 ; ZPO § 578 ;
Tatbestand:
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