Die Parteien lebten während ihrer in der damaligen DDR geführten Ehe im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß §§ 13 ff DDR-FGB. Zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum gehörte neben beweglichen Sachen das mit einem 1976 bezogenen Eigenheim und Nebengelaß bebaute Grundstück in D., Ortsteil S. (Kreis Cottbus-Land) in einer Größe von 510 m² sowie zwei weitere in der gleichen Gemeinde belegene unbebaute, mit Gehölzen und Kulturen versehene Grundstücke in einer Größe von 200 bzw. 1.762 m². Im Dezember 1988 verließ die Klägerin (im folgenden: Ehefrau) das Gebiet der früheren DDR ohne die dazu erforderliche Genehmigung, indem sie von einer Besuchsreise nicht zurückkehrte.
Im Juni 1989 reichte der Beklagte (im folgenden: Ehemann) zum Kreisgericht Cottbus-Land eine gegen den Rat des Kreises Cottbus-Land gerichtete Klage mit dem Antrag ein, die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Parteien vorzeitig gemäß § 41 DDR-FGB aufzulösen. Die Klage wurde dem Rat des Kreises Cottbus-Land, Abteilung Finanzen, Referat staatliches Eigentum, am 4. Oktober 1989 zugestellt. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 1989 unter Hinweis darauf, daß die Ehefrau die DDR ungesetzlich verlassen habe, unter anderem folgendes:
»Aufgrund dieser Tatsache unterliegt das Vermögen der Verklagten der AO Nr. 2 vom 20. 08. 1958 (GBl. Teil I, Nr. 57 vom 12. 09. 1958, S. 664) und ist durch den staatlichen Treuhänder - Rat der Gemeinde D. zu verwalten.
Verfügungen des Eigentümers über das treuhänderisch verwaltete Vermögen sind unzulässig. Der staatliche Treuhänder, vertreten durch den Rat des Kreises Cottbus-Land stimmt einer vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 FGB unter Berücksichtigung folgender Anträge zu den in der Klageschrift aufgeführten Punkte zu.«
Der Vorsitzende des Rates des Kreises Cottbus-Land bevollmächtigte unter dem 30. Oktober 1989 die »als Leiter des Arbeitsbereichs Staatliches Eigentum der Abteilung Finanzen« tätige Frau B., »als staatlicher Treuhänder für den Rat der Gemeinde D. gemäß der AO Nr. 2 vom 20. 08. 1958 (GBl. Teil I S. 664) den Anteil am ehelichen Vermögen in der DDR« für die Ehefrau beim Kreisgericht Cottbus-Land zu vertreten. Im Verlaufe dieses Verfahrens kam es im Verhandlungstermin vom 23. November 1989 vor der Kammer für Familienrecht des Kreisgerichtes zu einer unter Verzicht auf Widerruf geschlossenen Teileinigung, in der die Prozeßparteien u.a. erklärten, sie seien darüber einig, daß (Ziff. 4) unter vorzeitiger Aufteilung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft das mit dem Eigenheim bebaute Grundstück dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen werde und daß (Ziff. 5) der Ehemann das alleinige Nutzungsrecht an den unbebauten Grundstücken übernehme und die darauf befindlichen baulichen Anlagen in sein Alleineigentum übergehen. In einer weiteren Verhandlung vor dem gleichen Gericht am 7. Dezember 1989, bei der auch der Bürgermeister der Gemeinde D. anwesend war, schlossen die Prozeßparteien - wiederum unter Verzicht auf Widerruf - über die noch offenen Punkte eine weitere Einigung ab, durch die sich der Ehemann verpflichtete, an den verklagten Rat des Kreises einen Betrag von 94. 726 Mark zu zahlen und dieser die Eintragung des Ehemannes im Grundbuch als Alleineigentümer des mit dem Eigenheim bebauten Grundstücks bewilligte. Die Ehe der Parteien ist in einem anderen Verfahren inzwischen geschieden worden.
Mit der am 10. September 1990 eingegangenen und auf §
Im Berufungsrechtszug hat die Ehefrau Zweifel geäußert, ob der Rechtsstreit eine Sache der Zivilkammer sei. Sie hat klargestellt, daß es ihr im wesentlichen um den Grundbesitz gehe und sie hinsichtlich der von den Einigungen auch erfaßten beweglichen Sachen aus der ihrer Ansicht nach vorliegenden Unterbewertung keine Ansprüche herleite.
Der 1. Zivilsenat des Bezirksgerichts Cottbus hat die Berufung der Ehefrau zurückgewiesen. Er hat die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet beurteilt (das Urteil ist veröffentlicht in ZIP 1991, 1640 und DtZ 1992, 24). Dagegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachprüfung nicht entgegen.
1. Das Bezirksgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 94. 800 DM festgesetzt, gleichwohl die Revision aber auch noch zugelassen. Das führt nicht zu der Folge, daß der Senat zunächst über die Annahme der Revision gemäß §
2. Gemäß §
3. Die Ehefrau ist an der Geltendmachung ihres Klagebegehrens auf zivilprozessualem Wege nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - Vermögensgesetz - vom 23. September 1990 i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I 1446) gehindert. Das Vermögensgesetz regelt zwar u.a. die Aufhebung der staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der DDR ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben (§ 1 Abs. 4), und die vermögensrechtlichen Ansprüche an Vermögenswerten, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, daß dann, wenn ein dem Regelungsbereich des Vermögensgesetzes unterfallender Erwerbsvorgang an einem zusätzlichen Mangel leidet, der bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte (in jenem Fall: Auftreten einer unzuständigen Stelle als staatlicher Treuhänder), die Berufung auf diesen Mangel durch das Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen und ein darauf gestützter Anspruch nicht verdrängt wird (Urteil vom 12. November 1992 -
4. Die Feststellungsklage ist zulässig.
a) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war der Ehefrau verschlossen; denn das Verfahren zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Parteien ist nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beendet worden (§
b) Die Ehefrau hat ihr ursprünglich auf §
Zwar ist die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs an sich innerhalb des (ggf. nur scheinbar) abgeschlossenen Verfahrens durch dessen Fortsetzung geltend zu machen (vgl. etwa Zöller/Schneider.
Gegen die Beurteilung, daß ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage besteht, erhebt auch die Revision keine Einwände.
5. Die Revision rügt als Verletzung der §§
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich daraus, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Frage der Sachdienlichkeit einer eigenen Entscheidung gemäß §
II. Materiellrechtlich begegnet das Berufungsurteil hingegen durchgreifenden Bedenken.
1. Das Berufungsgericht hat die beiden gerichtlichen Einigungen als eine gegenüber der Ehefrau wirksame Einigung zwischen dem Ehemann und dem staatlichen Treuhänder angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ehefrau sei nach den seinerzeit in der DDR geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß durch den staatlichen Treuhänder vertreten gewesen. Dessen Befugnisse hätten im Zeitpunkt der in Rede stehenden Einigungen trotz der sog. »Wende« vom 9. November 1989 angedauert. Inhaltlich habe das Verfahren den Vorschriften der §§ 41 i.V. mit 39 DDR-FGB über die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft entsprochen. Der staatliche Treuhänder habe sich durchaus gewissenhaft bemüht, die Vermögensinteressen der Ehefrau wahrzunehmen; Anhaltspunkte dafür, daß die durch ihre illegale Ausreise entstandene Zwangslage der Ehefrau in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ausgenutzt worden sei, lägen nicht vor. Die insbesondere durch die Währungsunion und die Vollendung der staatlichen Einheit Deutschlands später eingetretene wirtschaftliche Entwicklung dürfe nicht berücksichtigt werden, da die Veränderung der Wertverhältnisse nicht absehbar gewesen sei und für die Beurteilung der Äquivalenz der Leistung und Gegenleistung auf den Zeitpunkt der Einigungen abgestellt werden müsse.
2. Da abgeschlossene familienrechtliche Verhältnisse nach den intertemporalen Kollisionsregeln des Einigungsvertrages von dem neuen Recht nicht berührt werden (Art.
»(2) Die Einsetzung der staatlichen Treuhänder erfolgt durch das zuständige Fachorgan des Rates der Stadt oder Gemeinde. Sie bedarf der Bestätigung durch das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises.«
a) Das Berufungsurteil läßt schon eine Prüfung vermissen, ob die Befugnis eines nach dieser Vorschrift eingesetzten staatlichen Treuhänders überhaupt die Wahrnehmung der Rechte eines Ehegatten in einem Aufhebungsverfahren gemäß § 41 DDR-FGB umfaßte.
Diese Frage ist nicht auf Grund einer eigenständigen und nach heutigen Grundsätzen vorzunehmenden Auslegung der Bestimmung zu beurteilen. Vielmehr kommt es auf den damaligen Inhalt der Regelung und auf ihr Verständnis und ihre Konkretisierung in der Rechtspraxis der ehemaligen DDR an (vgl. Oetker JZ 92, 608, 612).
Die Regierung der DDR - Ministerium für Finanzen - hat in einem sog. »Grundsatzschreiben« zur Anwendung der AO 1958 selbst Einschränkungen der Prozeßführungsbefugnis des Treuhänders für und gegen einen »Republikflüchtigen« genannt, die auch im vorliegenden Fall Bedeutung erlangen könnten. Im »2. Grundsatzschreiben« vom 12. Februar 1959 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR Bd. II 2. Aufl. als Dok. 3. 15. 3) wird unter VI 1 zur Prozeßführungsbefugnis ausgeführt:
»Ausgenommen sind solche Prozesse, die ausschließlich familienrechtliche Fragen, z.B. Ehescheidungen, Unterhaltsansprüche, Ausgleichsansprüche, Anfechtung der Ehelichkeit usw. zum Gegenstand haben. Für die Führung von Prozessen dieser Art ist ein nach der AO Nr. 2 einzusetzender staatlicher Treuhänder weder aktiv- noch passivlegitimiert, d.h. der Treuhänder kann weder als Kläger noch als Beklagter auftreten.«
Hierdurch könnte die Befugnis des Treuhänders zur Regelung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 41 Abs. 3 i.V. mit § 40 DDR-FGB, aber auch die zur Änderung des in § 13 DDR-FGB umschriebenen gesetzlichen Güterstandes als Folge der vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft in Frage gestellt werden (vgl. auch BezG Frankfurt/Oder NJ 91, 270). Andererseits wird in dem vom DDR-Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentar zum Familiengesetzbuch unter Berufung auf die Richtlinie Nr. 24 des Obersten Gerichts der DDR - die allerdings insoweit durch Ziffer 4 der Richtlinie vom 27. Oktober 1983 ersatzlos aufgehoben worden ist - die Auffassung vertreten, ein für die Klage auf vorzeitige Aufhebung nach § 41 DDR-FGB ausreichender Grund bestehe gerade darin, daß das Vermögen eines Ehegatten durch einen staatlichen Treuhänder verwaltet wird (aaO. 5. Aufl. 1982 S. 123/124), und daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (NJ 1961, 686, 687) der Ausgleichsanspruch nach der Ehescheidung im Falle der Republikflucht des Verpflichteten durch Klage gegen den Treuhänder als Partei kraft Amtes geltend zu machen war.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Vielmehr bedarf es näherer Feststellungen, wie die Regelung der AO 1958 ihrem damaligen Inhalt entsprechend angewendet und die Zulässigkeit der Beteiligung des Treuhänders an dem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beurteilt wurde.
b) Ferner fehlen bisher ausreichend sichere Feststellungen, daß der damals verklagte Rat des Kreises staatlicher Treuhänder gewesen ist. Zwar heißt es im zweiten Absatz des Tatbestandes im Berufungsurteil: »Treuhänder war der Rat des Kreises Cottbus-Land«. Das steht indessen im Widerspruch zum Inhalt der in Bezug genommenen Akten. Schon die Stellungnahme vom 24. Oktober 1989 zum Klageantrag spricht dafür, daß der Rat der Gemeinde D. der Treuhänder war. Das stände aber nicht im Einklang mit § 1 Abs. 2 der AO 1958, wonach zwischen dem Treuhänder und dem Rat der Gemeinde als der den Treuhänder einsetzenden Stelle unterschieden wird. Allerdings ist denkbar, daß der Rat der Gemeinde D. selbst staatlicher Treuhänder aufgrund der in der früheren DDR nicht veröffentlichten »Anweisung Nr. 30/58 vom 27. September 1958« zur AO 1958 geworden ist (vgl. Fieberg/Reichenbach aaO. Dok. 3. 15. 1). In diesem Falle wäre indessen nach A VI 3 der genannten Anweisung eine Einsetzung durch den Rat des Kreises erforderlich gewesen, die bisher nicht festgestellt ist. Gegen diese Möglichkeit spricht nach dem derzeitigen Sachstand auch, daß der solchenfalls als Treuhänder eingesetzte Rat der Gemeinde weder als verklagte Prozeßpartei aufgetreten ist noch die Prozeßvollmacht für Frau B. erteilt hat. Sollte der Rat der Gemeinde D. der staatliche Treuhänder gewesen sein, begegnet die Wirksamkeit der gerichtlichen Einigungen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich die Klage nicht gegen ihn, sondern gegen den Rat des Kreises gerichtet hat. Daß der Rat des Kreises Cottbus-Land befugt gewesen wäre, für den staatlichen Treuhänder den Rechtsstreit selbst zu führen, ist nicht erkennbar. Weder § 1 Abs. 2 der AO 1958 noch die Anweisung Nr. 30/58 weist dem Rat des Kreises bzw. dessen Fachorgan eine derartige Befugnis zu; dem Rat des Kreises kam nur eine bestätigende Funktion zu. Daß die in den beiden Verhandlungsterminen beim Kreisgericht aufgetretene Frau B. generell zum staatlichen Treuhänder für das Vermögen der Ehefrau eingesetzt worden wäre, ist bislang nicht ersichtlich. Der Wortlaut der Urkunde vom 30. Oktober 1989 spricht eher dafür, daß es sich nur - wie auch die Überschrift ausweist - um eine »Vollmacht zur Prozeßvertretung« handelt; außerdem ist auch in diesem Schriftstück wiederum davon die Rede, daß Frau B. »als staatlicher Treuhänder für den Rat der Gemeinde D. « bevollmächtigt werde, nicht aber als vom Rat der Gemeinde eingesetzter staatlicher Treuhänder.
Solange nicht feststeht, wer als verfügungsbefugter Treuhänder von welcher zuständigen Stelle eingesetzt und bestätigt worden ist, können die Einigungen schon deshalb nicht als wirksam angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992 aaO. S. 390 zu II 2).
c) Ebensowenig wie die Person des staatlichen Treuhänders ist bisher der Zeitpunkt seiner Einsetzung festgestellt. Dem kommt im Hinblick darauf Bedeutung zu, daß die AO 1958 gemäß § 3 Abs. 2 der »Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen« vom 11. November 1989 (DDR-GBl. I 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer Kraft getreten ist. Bestehen blieben nach § 2 Abs. 1 dieser Anordnung diejenigen staatlichen Treuhandverwaltungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angeordnet waren.
3. Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Der Senat verweist die Sache zu den noch fehlenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurück. Die Parteien erhalten damit zugleich Gelegenheit, zu den erst im Revisionsverfahren hervorgetretenen Fragen weiter vorzutragen.
7.14.