Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus einer anläßlich der Scheidung getroffenen Unterhaltsvereinbarung
Haben die Ehegatten vereinbart, daß der der Deckung des Lebensbedarfs für die Zeit nach der Scheidung dienende Anspruch vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöst und ausschließlich auf eine eigenständige vertragliche Grundlage gestellt wird, hat eine so geartete Vereinbarung zur Folge, daß der Unterhaltsanspruch die Rechtsnatur eines gesetzlichen Anspruchs ablegt und zu einem rein vertraglichen Anspruch wird. Dies führt dazu, daß die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht mehr angewendet werden können.
Normenkette:
BGB § 1585c; Hinweise:
Nach dieser Entscheidung ergab sich die völlige Loslösung vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus dem Wortlaut des Vertrages, in der die Unterhaltsgläubigerin ausdrücklich auf Unterhalt einschließlich Notunterhalt verzichtet hat. Indem diese hierauf verzichtete, zugleich aber nach der Vereinbarung der Parteien einen anderweitigen Erstattungsanspruch erhalten hat, sind dessen Bestand und Höhe verselbständigt worden. Dieser Erstattungsanspruch hing nicht davon ab, ob und in welcher Höhe eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber der Gläubigerin besteht. Der BGH hat den Klageanspruch, der sich ausschließlich auf den Erstattungsanspruch stützt, nicht als Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG angesehen.
Fundstellen
FamRZ 1978, 873, 874
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 9