Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung
BGH, Beschluß vom 14.10.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 23/92
DRsp Nr. 1994/3798
Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung
Das Verfahren zur Abänderung einer Sorgerechtsregelung ist eine Familiensache gem. § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2GVG. Das Familiengericht ist gem. § 621 Abs. 1 Nr. 1ZPO ausschließlich zuständig.