BFH - Urteil vom 15.10.1992
V R 91/87
Normen:
UStG (1973/1980) § 4 Nr. 12, §§ 9, 19 ;
Fundstellen:
BB 1993, 207
BFHE 169, 548
BStBl II 1993, 209
DStZ 1993, 157
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 UStG (1980))

BFH, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen V R 91/87

DRsp Nr. 1996/11698

Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 UStG (1980))

»Zum Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 UStG (1980) in der für 1980 geltenden Fassung zählen die kraft Gesetzes steuerfreien Umsätze, die der Unternehmer wirksam als steuerpflichtig behandelt. Dies gilt auch bei der Veranlagung für 1980 bezüglich des maßgeblichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr 1979.«

Normenkette:

UStG (1973/1980) § 4 Nr. 12, §§ 9, 19 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Jahre 1974 auf einem ihr gehörenden Grundstück eine Senioren-Wohnsitzanlage mit angeschlossener Kurklinik, die sie an eine Betriebsgesellschaft verpachtete. Sie optierte 1974 für die Regelbesteuerung und verzichtete von Anfang an - auch für das Streitjahr (1980) - auf die Steuerfreiheit der Verpachtungsumsätze. Dementsprechend setzte sie die bei der Errichtung des Objekts angefallenen Vorsteuerbeträge ab. Für Februar 1980 stellte sie der Betriebsgesellschaft keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung und erklärte für diesen Zeitraum gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) steuerfreie Pachtumsätze in Höhe von 372.972 DM. Das FA setzte im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Februar 1980 48.486,35 DM Umsatzsteuer fest.