BFH - Urteil vom 11.10.2007
V R 57/06
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2008, 485
BFH/NV 2008, 509
BFHE 219, 284
BStBl II 2008, 447
DB 2008, 276
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 1 K 1998/02 - 19.9.2006 (EFG 2007, 66),

Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrags

BFH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen V R 57/06

DRsp Nr. 2008/3004

Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung verpachteter Immobilien unter Fortführung des Pachtvertrags

»Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Oktober 1999 ein bebautes Grundstück und Einrichtungsgegenstände. Der Gesamtkaufpreis belief sich auf 950 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Hiervon entfielen 350 000 DM auf die Einrichtung. Nach dem Vertrag war der Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am 1. November 1999 übergehen. Der Veräußerer hatte das Gebäude für den Betrieb als Diskothek verpachtet. Der Pachtvertrag endete vor der Besitzeinweisung und ging nicht auf die Klägerin über.

Am 30. Oktober 1999 verpachtete die Klägerin das Objekt mit der Diskothek an ihre Gesellschafterin M mit Wirkung ab 1. November 1999. Die Umsatzangaben des Veräußerers S erwiesen sich als unrealistisch. Die neue Pächterin war nicht in der Lage, Pachtzahlungen zu leisten. Zivilrechtlich erstrebte die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ein von ihr erwirkter Titel konnte aber nicht vollstreckt werden.