Der Angeklagte G. ist in einem unternehmen als Industriemeister beschäftigt und seit 1999 ehrenamtlich Vorstand des Sportvereins D., dessen Fußballmannschaften in der untersten Klasse spielen. Auch der beruflich als Informatiker in einem Unternehmen tätige Angeklagte B. gehört der Vorstandschaft dieses Vereins an. Da es Vereinstradition war, die aktiven Mitglieder im Rahmen einer Weihnachtsfeier zu deren Motivation zu beschenken, dem Verein aber die hierfür erforderlichen Mittel fehlten, entschlossen sich die Angeklagten, dem Verein Trainingsanzüge zu schenken, die anlässlich seiner Weihnachtsfeier die Mitglieder der ersten, der zweiten und der Altherrenmannschaft als Weihnachtsgeschenke erhalten sollten.
Am 26.11.2000 reisten deshalb die Angeklagten in einem Wohnmobil nach Tschechien, weil sie erfahren hatten, dass dort Trainingsanzüge wesentlich günstiger zu erwerben waren als in Deutschland. Gemeinsam kauften sie auf sogenannten Asienmärkten 70 Trainingsanzüge zum Gesamtpreis von 1750 DM. Diese waren jeweils entsprechend den für die adidas AG eingetragenen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken mit "adidas", den drei Streifen und dem aus drei Streifen und dem Schriftzug "adidas" bestehenden Dreiecks-Emblem gekennzeichnet. Ferner erwarben für ihren Eigenbedarf der Angeklagte G. 10 Sweat-Shirts zu je 20 DM und der Angeklagte B. 10 Paar Socken. zum Gesamtpreis von 30 DM. Alle Sweat-Shirts waren mit geschützten Marken verschiedener Hersteller versehen, die Socken trugen den registrierten Schriftzug "Nike". Beide Angeklagte wussten, dass es sich bei allen Textilien um Falsifikate handelte. Sie brachten einen Teil der Trainingsanzüge in bauartbedingten Stauräumen des Wohnmobils unter, weitere unter Kisten und Decken im Alkoven und andere im Jet-Bag auf dem Dach des Wohnmobils. Vier Trainingsanzüge und 10 Sweat-Shirts wurden in einen durchsichtigen Plastiksack auf einer Sitzbank des Wohnmobils abgelegt, die Socken in einem Kleiderschrank.
Bei der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland erklärte der Angeklagte B. aufgrund des gemeinsamen Tatplans der beiden Angeklagten anlässlich der Zollkontrolle auf die Frage der Zollbeamtin nach mitgeführten Waren, sie hätten Trainingsanzüge dabei, höchstens einen oder zwei. Die Angeklagten wussten, dass sie die gekauften Textilien bei der Einreise zu deklarieren hatten, unterließen dies aber, um die anfallenden Eingangsabgaben nicht zahlen zu müssen. Bei der anschließenden Zollkontrolle des Wohnmobils wurden jedoch die gesamten von den Angeklagten gekauften Textilien gefunden.
Dadurch wurden Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 543,90 DM verkürzt.
Das Amtsgericht sprach die Angeklagten E.B. und R.G. am 6.8.2001 jeweils der Steuerhinterziehung schuldig und verwarnte sie unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 90 DM (B.) bzw. zu je 80 DM (G.).
Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie ausdrücklich beanstandet, dass der Amtsrichter die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt hat, blieb ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Umsatzsteuerhinterziehung ist nicht zu beanstanden. Der Amtsrichter hat in diesem Zusammenhang zu Recht die von den Angeklagten jeweils für ihren Privatbedarf eingeführten Sweat-Shirts bzw. Socken außer Betracht gelassen, weil ihr Wert die Freigrenze gemäß § 2 Abs. 1 Satz,1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3.12.1974 BGBl I 3377, zuletzt geändert durch Art.
Die Berechnung der Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben begegnet keinen Bedenken.
Schließlich hält auch der Rechtsfolgenausspruch der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Entscheidung des Amtsrichters, die Angeklagten lediglich unter Strafvorbehalt zu verwarnen, ist zwar denkbar milde. Die Gesamtheit der vom Amtsrichter angeführten Umstände lässt jedoch seine Bewertung der Tat und der Persönlichkeiten der Angeklagten wie die daraus resultierende Annahme eines Ausnahmefalles noch als vertretbar erscheinen.
Klarzustellen war jedoch der Tenor der angegriffenen Entscheidung. Der Amtsrichter hat die Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe zutreffender weise wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt. Entsprechend ist auch der Tenor zu fassen.
2. Vergeblich beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht auch wegen Kennzeichenverletzung verurteilt wurden. Denn nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsrichters haben die Angeklagten den Tatbestand des §
Der Amtsrichter hat nicht festgestellt, dass die Angeklagten irgendwelche Geschäfte betreiben, denen das Verschenken der Trainingsanzüge hätte förderlich sein können. Allerdings kann auch Handeln im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dient (vgl. etwa BGH GRUR 1964, 208; 1960, 384; 1953, 293; OLG Schleswig Holstein OLGR Schleswig 1999, 25). Für eine solche Fallgestaltung bieten die Gründe des angefochtenen Urteils keinen Anhalt. Danach wollten die Angeklagten die Trainingsanzüge ihrem Verein außerhalb jedes Geschäftszwecks als Sachspende zukommen lassen. Falls sie dafür eine steuermindernd einsetzbare Spendenbescheinigung erwartet haben sollten, ändert dies nichts am privaten Charakter einer solchen Spende. Durch die Annahme einer solchen Spende nimmt ein Idealverein nicht am geschäftlichen Verkehr teil. Ebenso wenig kann die vom Sportverein D. geplante schenkweise Weitergabe der Trainingsanzüge an die aktiven Fußballspieler und das Tragen dieser Anzüge durch die Spieler im Rahmen des Vereinslebens oder im privaten Bereich dem geschäftlichen Verkehr zugeordnet werden. Denn die Ausstattung seiner Aktiven durch einen ,Idealverein mit der für die Ausübung ihres Sports erforderlichen Ausrüstung, dazu gehören auch Trainingsanzüge, dient ohne Hinzutreten besonderer Umstände allein der Verwirklichung des nicht wirtschaftlichen Vereinszweckes. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Amtsrichter nicht festgestellt.
Der Zweck des Sportvereins D. ist, da es sich um einen Idealverein handelt, gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Zweckbetrieb gerichtet. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein solcher Verein auch im geschäftlichen Verkehr handeln kann (vgl. etwa BGH GRUR 1962, 254), wobei der Gesetzgeber solchen Betätigungen enge Grenzen gesetzt hat (vgl. §
Konkrete Feststellungen, aus denen entnommen werden kann, dass der Sportverein D. mit der beabsichtigten Annahme der Trainingsanzüge oder deren Weitergabe an die Aktiven geschäftliche Zwecke verfolgt und deswegen am geschäftlichen Verkehr teilgenommen hat, sind im angefochtenen Urteil nicht getroffen. Aus ihm ergibt sich nur, dass die aktiven Fußballspieler die Trainingsanzüge als Weihnachtsgeschenk erhalten und dadurch zu sportlicher Leistung motiviert werden sollten. Damit verfolgte der Verein aber nur seinen nicht wirtschaftlichen Vereinszweck. Denn diesen verwirklicht er nicht nur dadurch, dass er seinen Mitgliedern ganz allgemein Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bietet, sondern gerade auch durch den Ansporn der Mitglieder zu höherer sportlicher Leistung. Dementsprechend bleibt es auch ohne Belang, wenn ein solcher Verein auf diese Weise den Aufstieg seiner Mannschaften in höhere Amateurklassen anstrebt. Weiterhin ist auch das bloße Tragen der Trainingsanzüge durch die Aktiven markenrechtlich ohne Bedeutung, und zwar auch dann, wenn es in der Öffentlichkeit erfolgt (vgl. z.B. BGH GRUR 1998,