BayObLG - Beschluß vom 13.06.1996
2Z BR 28/96
Normen:
UStG § 4 Nr. 13, § 9, § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)273b-c
NJW-RR 1997, 79
NJWE-MietR 1997, 35
WuM 1996, 656
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5382/95
AG München UR II 232/94 ,

Gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer in den Einzelabrechnungen eines Verwalters

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 28/96

DRsp Nr. 1996/28586

Gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer in den Einzelabrechnungen eines Verwalters

»Der Verwalter ist nur dann den einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümern zur gesonderten Ausweisung der Umsatzsteuer in den Einzelabrechnungen verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümer auf die Steuerbefreiung ihrer Leistungen an die Wohnungs- und Teileigentümer insgesamt oder an einen einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer verzichtet haben. Die Frage, ob die Wohnanlage als sog. Bauherrenmodell errichtet worden ist, spielt dabei keine Rolle.«

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 13, § 9, § 15a Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Die Anlage wurde in Form des sog. Bauherrenmodells errichtet, d. h. die zukünftigen Wohnungseigentümer traten als Bauherren auf; sie war 1984 fertiggestellt. Der Antragsteller hat seine Gewerbeeinheit, die er 1989 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, vermietet.