Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Ortsbestimmung im Rahmen von Reihengeschäften

Da mehrere Lieferungen getätigt werden, aber nur eine Warenbewegung erfolgt, ergibt sich im Rahmen der Ortsbestimmung, dass immer nur eine bewegte Lieferung grundsätzlich nach § 3 Abs. 6a UStG (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 UStG) und mindestens eine (ggf. aber auch mehrere) unbewegte Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG erfolgt. Dabei muss jede Lieferung in Bezug auf den Lieferort wie auch den Lieferzeitpunkt sowie im Hinblick auf alle weiteren Merkmale und Rechtsfolgen gesondert betrachtet werden. Die Regelungen zur Ortsbestimmung bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a und Abs. 7 Satz 2 UStG bzw. vor dem 01.01.2020 § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6) sind in die zahlreichen Vorschriften eingearbeitet, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält. Daneben sind hinsichtlich der einzelnen Umsätze des Reihengeschäfts die übrigen Regelungen zur Ortsbestimmung ebenfalls anwendbar. Diese sind in einer der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechend der Übersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Der Bestimmung der bewegten bzw. unbewegten Lieferungen und damit des Orts der Lieferung kommt gerade im Reihengeschäft eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung vorliegen. Zudem kommt nur die bewegte Lieferung für die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht.