Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Systematik

Gesetzliche Steuerbefreiungen

Die Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG betreffen die Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung im Inland gem. § 4 UStG grundsätzlich ebenfalls steuerfrei wäre.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG befreit die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhrumsatzsteuer, die nach ihrer Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar zur Ausführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden. Hierdurch wird eine Abfertigung zum freien Verkehr ohne die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer ermöglicht (vgl. EuGH v. 25.10.2018 - C-528/17).

Die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert bzw. ausgelagert werden sollen, ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Die Einfuhr von Gas und Elektrizität wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG befreit.

Neu: Sonderregelungen bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde zum 01.07.2021 die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt (Steuerbefreiung der Einfuhr bei Sendungen von bis zu 150 Euro in § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Steuerbefreiung durch Rechtsverordnung