Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Allgemein

Das deutsche Umsatzsteuerrecht regelt den Unternehmerbegriff in § 2 UStG. Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG danach, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.

Die Bedeutung der Unternehmereigenschaft ergibt sich aus vielen Stellen des Umsatzsteuergesetzes, so z.B.

Der Begriff "Unternehmer" setzt voraus:

Steuerrechtsfähigkeit

umsatzsteuerrechtliche Selbständigkeit

eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

Steuerrechtsfähigkeit

Steuerrechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne, ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde. Neben den natürlichen und juristischen Personen können alle Arten von Personenzusammenschlüssen, insbesondere die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) und die GbR, Unternehmer sein. Es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit des Leistenden an. Die Staatsangehörigkeit ist ebenso wie der Wohnsitz für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung.

Natürliche Personen

Natürliche Personen sind immer steuerrechtsfähig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sie nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind oder nicht. Auch eine beschränkt geschäftsfähige bzw. eine nicht geschäftsfähige Person kann Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein.