Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Benutzung oder Mitbenutzung einer Wohnung
BGH, Urteil vom 18.04.1962 - Aktenzeichen IVb ZR 242/61
DRsp Nr. 1994/6297
Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Benutzung oder Mitbenutzung einer Wohnung
Ehegatten können über Art und Höhe der Unterhaltsleistung eine von der gesetzlichen Vorschrift abweichende Regelung vereinbaren. Hat der Unterhaltsschuldner der Unterhaltsgläubigerin mehrere Jahre hindurch sein Eigenheim zur Benutzung oder Mitbenutzung als Wohnung überlassen, so kann darin nach den besonderen Umständen des Falles eine stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten des Inhalts zu erblicken sein, daß die Unterhaltspflicht des Schuldners in bezug auf den Wohnbedarf der Gläubigerin durch Überlassung dieser Wohnung zu erfüllen sei. Aufgrund einer solchen Vereinbarung ist der Schuldner verpflichtet, das Eigenheim und die Wohnräume so herrichten zu lassen, daß eine der sozialen Stellung der Gläubigerin entsprechende Unterbringung gewährleistet ist.