BFH - Urteil vom 03.07.1997
IV R 58/95
Normen:
AO (1977) §§ 10, 12 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 205
BFH/NV 1998, 400
BFHE 184, 185
BStBl II 1998, 86
DB 1998, 659
DStZ 1998, 301
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen IV R 58/95

DRsp Nr. 1998/1226

Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

»Bei einem Schiffahrtsunternehmen kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgeblich sind die vom FG festzustellenden tatsächlichen Umstände.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 10, 12 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1), eine mit Wirkung auf den 1. Januar 1990 aufgelöste und mittlerweile im Handelsregister gelöschte GmbH & Co. KG, und die mit Wirkung auf den 1. Januar 1990 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2 (Klägerin zu 2), eine Partenreederei, waren nacheinander Eigentümerinnen eines Motorschiffs. Gesellschafter der Klägerin zu 1 waren die Reederei X-GmbH als Komplementärin sowie die OHG X. Reederei und Schiffahrtskontor (später X-GmbH & Co. und die Z-Lebensversicherungs AG als Kommanditisten. Mitreeder der Klägerin zu 2 waren die beiden vormaligen Kommanditistinnen.